RS OGH 1972/5/2 5Ob99/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1972
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Norm

AußStrG §19
EO §60
EO §78
ZPO §212

Rechtssatz

Die Abnahme eines Minderjährigen durch das Vollstreckungsorgan ist eine dem Vollstreckungsorgan nach § 19 AußStrG obliegende Tätigkeit. Sie fällt unter jene Amtshandlungen, die den Vollstreckungsorganen neben ihrer Tätigkeit auf Grund der Exekutionsordnung vom Gericht aufgetragen werden können. Auf die über solche Amtshandlungen aufgenommenen Protokolle ist § 60 EO sinngemäß anzuwenden. Diese Protokolle (Berichte) unterscheiden sich ua von den Verhandlungsprotokollen iS der ZPO dadurch, daß sie nur vom Vollstreckungsorgan und nicht von den Parteien zu unterfertigen sind, daß sie ferner nicht in Gegenwart der Parteien diktiert werden müssen, sondern häufig nachträglich vom Vollstreckungsorgan verfaßt werden. Ihre Ergänzung oder die Klarstellung ihres Inhaltes erfolgt in der Regel durch die Einholung eines zusätzlichen Berichtes des Vollstreckungsorganes. Es ist aber auch eine Vernehmung der an der versuchten Kindesabnahme beteiligten Personen zulässig. Die Bestimmungen der ZPO über den Widerspruch gegen ein Verhandlungsprotokoll greifen nach § 78 EO nur dort Platz, wo im Rahmen der Tätigkeit des Exekutionsgerichtes Verhandlungsprotokolle aufzunehmen sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 99/72
    Entscheidungstext OGH 02.05.1972 5 Ob 99/72
    EvBl 1972/305 S 581

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0002138

Dokumentnummer

JJR_19720502_OGH0002_0050OB00099_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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