Begründung: Das Erstgericht bewilligte im vereinfachten Bewilligungsverfahren aufgrund des vollstreckbaren Schiedsspruchs des ständigen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Wien vom 7. Jänner 2009, SCH-4037, die Fahrnis- und Forderungsexekution zur Hereinbringung von 18.450,58 EUR sA und der Kosten des Exekutionsantrags. Das Mehrbegehren auf Bewilligung der Exekution zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung (Rechnungslegung) und zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung ... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei brachte am 30.1.1997 im vereinfachten Bewilligungsverfahren (§ 54b EO) und elektronisch (§ 1 Abs.1 Z 2 ERV 1995) den Antrag ein, ihr aufgrund ihres vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 19.1.1997, 5,117,441-0, zur Hereinbringung des Beitragsrückstandes von S 5.133,72 samt Anhang (in diesem Betrag sind Verzugszinsen und Kosten des Beitragsverfahrens enthalten) gegen den Verpflichteten die Fahrnisexekution zu bewilligen. Die betreibende Partei... mehr lesen...
Norm: EO §54cEO §54dEO §54eGOG §98d Abs1ERV §1ERV §2ERV §8
Rechtssatz: Besteht Identität zwischen der betreibenden Partei und der titelschaffenden Behörde, genügt die elektronische Vorlage des Rückstandsausweises für die Prüfung des Vorliegens des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit. Entscheidungstexte 4 R 204/97t Entscheidungstext LG ZRS GRAZ 12.05.1997 4 R... mehr lesen...
Norm: EO §54bEO §54d
Rechtssatz: Wenn ein im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachter Exekutionsantrag auch alle notwendigen, formellen Angaben über den Exekutionstitel enthält (hier: vollstreckbar Rückstandsausweis), so entspricht dies bereits der Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels. Entscheidungstexte 53 R 308/96t Entscheidungstext LG Salzburg 17.10.1996 53 R ... mehr lesen...