TE OGH 1997/5/12 4R204/97t

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Veröffentlicht am 12.05.1997
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Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburgerkai 49, Abteilung 4, hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Gaster (Vorsitz), Dr. Wetzelberger und Dr. Seyffertitz in der Exekutionssache der betreibenden Partei *****, wegen S 5.133,72 samt Anhang, über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27.2.1997, 48 E 557/97w-5, in nicht-öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird derart abgeändert, daß der Einspruch der verpflichteten Partei vom 10.2.1997 gegen die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes vom 31.1.1997, 48 E 557/97w-3, abgewiesen wird.

Die mit S 2.031,36 bestimmten Kosten des Rekurses (darin enthalten S 338,56 an Umsatzsteuer) sind weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei brachte am 30.1.1997 im vereinfachten Bewilligungsverfahren (§ 54b EO) und elektronisch (§ 1 Abs.1 Z 2 ERV 1995) den Antrag ein, ihr aufgrund ihres vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 19.1.1997, 5,117,441-0, zur Hereinbringung des Beitragsrückstandes von S 5.133,72 samt Anhang (in diesem Betrag sind Verzugszinsen und Kosten des Beitragsverfahrens enthalten) gegen den Verpflichteten die Fahrnisexekution zu bewilligen.Die betreibende Partei brachte am 30.1.1997 im vereinfachten Bewilligungsverfahren (Paragraph 54 b, EO) und elektronisch (Paragraph eins, Absatz , Ziffer 2, ERV 1995) den Antrag ein, ihr aufgrund ihres vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 19.1.1997, 5,117,441-0, zur Hereinbringung des Beitragsrückstandes von S 5.133,72 samt Anhang (in diesem Betrag sind Verzugszinsen und Kosten des Beitragsverfahrens enthalten) gegen den Verpflichteten die Fahrnisexekution zu bewilligen.

Das Erstgericht bewilligte den Antrag. Als Entscheidungsgrundlage diente ihm (lediglich) der Inhalt des Ausdruckes der elektronischen Eingabe der betreibenden Partei (§ 8 ERV 1995); wie vorgesehen, enthielt der Ausdruck demnach die in den Formblättern der ADV-Formverordnung, BGBl 560/1995, vorkommenden sogenannten feststehenden Textteile nicht. Überdies wurde auch der Inhalt des Rückstandsausweises in dem für den Gerichtsakt vorgesehenen Ausdruck nur teilweise wiedergegeben; der Ausdruck enthielt nur die "individuellen" Angaben des Rückstandsausweises, nicht aber jene Teile, die jeder Rückstandsausweis enthält (wie beispielsweise die Überschrift "Rückstandsausweis" udgl.).Das Erstgericht bewilligte den Antrag. Als Entscheidungsgrundlage diente ihm (lediglich) der Inhalt des Ausdruckes der elektronischen Eingabe der betreibenden Partei (Paragraph 8, ERV 1995); wie vorgesehen, enthielt der Ausdruck demnach die in den Formblättern der ADV-Formverordnung, Bundesgesetzblatt 560 aus 1995,, vorkommenden sogenannten feststehenden Textteile nicht. Überdies wurde auch der Inhalt des Rückstandsausweises in dem für den Gerichtsakt vorgesehenen Ausdruck nur teilweise wiedergegeben; der Ausdruck enthielt nur die "individuellen" Angaben des Rückstandsausweises, nicht aber jene Teile, die jeder Rückstandsausweis enthält (wie beispielsweise die Überschrift "Rückstandsausweis" udgl.).

Auch die Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung wurden elektronisch hergestellt. Eine Ausfertigung gelangte zum Exekutionsakt, dies im Sinne einer (weiteren) Arbeitsgrundlage für den Gerichtsvollzieher, da es sich um eine Fahrnisexekution handelt; (Soweit bekannt, ist das Computer-Programm im Fall von elektronisch hergestellten Exekutionsbewilligungsausfertigungen jedoch so gestaltet, daß bei anderen Exekutionen, wie Forderungsexekutionen, Ausfertigungen der Exekutionsbewilligungen derzeit nicht zum Gerichtsakt kommen).

Erst die elektronische Ausfertigung der Exekutionsbewilligung enthielt auch inhaltlich den Rückstandsausweis zur Gänze insoweit, als er von der betreibenden Partei elektronisch eingegeben werden konnte.

Demnach kann vorausschickend gesagt werden, daß der Inhalt des Rückstandsausweises die Exekutionsbewilligung zweifellos deckte, für den Rückstandsausweis demnach auch die Vollstreckbarkeitsbestätigung vorlag.

Der Verpflichtete erhob gegen die Exekutionsbewilligung fristgerecht Einspruch nach § 54c EO mit der Begründung, ein die Exekution deckender Exekutionstitel (Rückstandsausweis) liege nicht vor.Der Verpflichtete erhob gegen die Exekutionsbewilligung fristgerecht Einspruch nach Paragraph 54 c, EO mit der Begründung, ein die Exekution deckender Exekutionstitel (Rückstandsausweis) liege nicht vor.

Das Erstgericht trug daraufhin der betreibenden Partei gemäß § 54d Abs.1 EO die Vorlage des Rückstandsausweises binnen 5 Tagen auf; es hielt demnach die Wiedergabe des Rückstandsausweises in der im Akt einliegenden Ausfertigung der Exekutionsbewilligung für nicht ausreichend im Sinne einer Titelvorlage und/oder zur Prüfung des Vorliegens eines die Exekution deckenden Rückstandsausweises.Das Erstgericht trug daraufhin der betreibenden Partei gemäß Paragraph 54 d, Absatz , EO die Vorlage des Rückstandsausweises binnen 5 Tagen auf; es hielt demnach die Wiedergabe des Rückstandsausweises in der im Akt einliegenden Ausfertigung der Exekutionsbewilligung für nicht ausreichend im Sinne einer Titelvorlage und/oder zur Prüfung des Vorliegens eines die Exekution deckenden Rückstandsausweises.

Die betreibende Partei kam dem Vorlageauftrag nicht nach. Sie vertrat in einem gesondert eingebrachten Schriftsatz den Standpunkt, den Rückstandsausweis bereits mit dem Exekutionsantrag im Rahmen der elektronischen Eingabe desselben mitvorgelegt zu haben.

Mit dem angefochtenen Beschluß stellte das Erstgericht daraufhin die Exekution nach § 54e Abs.1 Z 1 EO mit der Begründung ein, die betreibende Partei sei dem Vorlageauftrag nicht nachgekommen. Gleichzeitig aberkannte es der betreibenden Partei die für den Antrag zuerkannten Kosten. Der Rückstandsausweis sei im computermäßig eingebrachten Exekutionsantrag nicht enthalten gewesen. Es liege daher keine Vollstreckbarkeitsbestätigung und keine Unterschrift im Antrag vor.Mit dem angefochtenen Beschluß stellte das Erstgericht daraufhin die Exekution nach Paragraph 54 e, Absatz , Ziffer eins, EO mit der Begründung ein, die betreibende Partei sei dem Vorlageauftrag nicht nachgekommen. Gleichzeitig aberkannte es der betreibenden Partei die für den Antrag zuerkannten Kosten. Der Rückstandsausweis sei im computermäßig eingebrachten Exekutionsantrag nicht enthalten gewesen. Es liege daher keine Vollstreckbarkeitsbestätigung und keine Unterschrift im Antrag vor.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Einspruch abgewiesen werde. Die Rekurswerberin macht zusammengefaßt im wesentlichen geltend, gemäß § 37 Abs.2 GSVG sei ein Rückstandsausweis ein Exekutionstitel nach § 1 Z 13 EO. Auch für elektronisch eingebrachte (vorgelegte) Rückstandsausweise könne nichts anderes gelten als für die elektronische Ausfertigung von Beschlüssen: Nach den §§ 79 Abs.1, 89c GOG müßten automationsunterstützte Ausfertigungen sowie elektronisch übermittelte Eingaben weder eine Unterschrift, noch eine Bestätigung aufweisen. (Zur Frage der Übermittlung und Übermittelbarkeit allfälliger Symbole auf Exekutionstiteln, wie etwa der Abbildung von Amtssiegeln oder von Unterschriften, wird nicht speziell Stellung bezogen). Überdies sei Punkt 11 des Formblattes (gemeint offensichtlich die Spalte mit der Feldgruppe 11 des Formulars laut Anlage C zur ADV-Formverordnung - AFV) auch für die Darstellung von Rückstandsausweisen vorgesehen. Einen dahingehenden Hinweis enthalte auch das ADV-Handbuch der Justiz für das Exekutionsverfahren, 2221.Gegen diesen Beschluß richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Einspruch abgewiesen werde. Die Rekurswerberin macht zusammengefaßt im wesentlichen geltend, gemäß Paragraph 37, Absatz , GSVG sei ein Rückstandsausweis ein Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer 13, EO. Auch für elektronisch eingebrachte (vorgelegte) Rückstandsausweise könne nichts anderes gelten als für die elektronische Ausfertigung von Beschlüssen: Nach den Paragraphen 79, Absatz ,, 89c GOG müßten automationsunterstützte Ausfertigungen sowie elektronisch übermittelte Eingaben weder eine Unterschrift, noch eine Bestätigung aufweisen. (Zur Frage der Übermittlung und Übermittelbarkeit allfälliger Symbole auf Exekutionstiteln, wie etwa der Abbildung von Amtssiegeln oder von Unterschriften, wird nicht speziell Stellung bezogen). Überdies sei Punkt 11 des Formblattes (gemeint offensichtlich die Spalte mit der Feldgruppe 11 des Formulars laut Anlage C zur ADV-Formverordnung - AFV) auch für die Darstellung von Rückstandsausweisen vorgesehen. Einen dahingehenden Hinweis enthalte auch das ADV-Handbuch der Justiz für das Exekutionsverfahren, 2221.

Der Rekurs ist im Ergebnis als berechtigt anzusehen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 54d Abs.1 EO hatte das Erstgericht im vereinfachten Bewilligungsverfahren, auch im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs, die Befugnis, von der betreibenden Partei die gesonderte Vorlage des als Exekutionstitel dienenden Rückstandsausweises zu verlangen, sodaß der dahingehende Auftrag des Erstgerichtes grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. § 54d EO legt die Vorgangsweise des Exekutionsgerichtes im Fall der Einspruchserhebung keineswegs vorweg in dem Sinn fest, daß das Gericht dabei eine bestimmte Verfahrensweise einzuhalten hätte. Gemäß Paragraph 54 d, Absatz , EO hatte das Erstgericht im vereinfachten Bewilligungsverfahren, auch im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs, die Befugnis, von der betreibenden Partei die gesonderte Vorlage des als Exekutionstitel dienenden Rückstandsausweises zu verlangen, sodaß der dahingehende Auftrag des Erstgerichtes grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Paragraph 54 d, EO legt die Vorgangsweise des Exekutionsgerichtes im Fall der Einspruchserhebung keineswegs vorweg in dem Sinn fest, daß das Gericht dabei eine bestimmte Verfahrensweise einzuhalten hätte.

Gemäß § 1 Abs.1 Z 3 ERV 1995 können nun zwar auch Beilagen - hiezu zählen grundsätzlich die Beweisurkunden - elektronisch vorgelegt werden, soweit die übrigen Voraussetzungen hiefür vorliegen (vgl. § 2 Abs.1 ERV).Gemäß Paragraph eins, Absatz , Ziffer 3, ERV 1995 können nun zwar auch Beilagen - hiezu zählen grundsätzlich die Beweisurkunden - elektronisch vorgelegt werden, soweit die übrigen Voraussetzungen hiefür vorliegen vergleiche Paragraph 2, Absatz , ERV).

Der dem Erstgericht jedoch erkennbar vorschwebende "Schwachpunkt" der elektronischen Vorlage von "Beilagen" liegt darin, daß sie die dem Exekutionsgericht auferlegte Titlprüfung nur in einem eingeschränkten Sinn erlauben; nämlich bloß, ob der Inhalt der bei Gericht elektronisch eingelangten Eingabe auch den erforderlichen Inhalt eines vollstreckbaren Exekutionstitels aufweise.

Der elektronische Ausdruck der Eingabe ermöglicht jedoch nicht die ihrer Bedeutung nach als zumindest gleichbedeutend einzuschätzende Prüfung, ob die elektronische Eingabe auf einer realen Grundlage beruht, der (angebliche) Exekutionstitel somit "wirklich" besteht. Letztlich könnten auch nicht bestehende Exekutionstitel auf diese Weise übermittelt (elektronisch eingegeben) werden. Zu bedenken ist, daß am elektronischen Rechtsverkehr als betreibende Parteien nicht nur öffentlich-rechtliche Körperschaften beteiligt sind, die ihre eigenen Exekutionstitel vollstrecken wollen, sondern Exekutionstitel auch von Privatpersonen elektronisch eingegeben werden dürfen, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Zu allen diesen Fragen muß aus Anlaß der Entscheidung über den vorliegenden Rekurs nicht abschließend Stellung bezogen werden:

Rückstandsausweise als Exekutionstitel sind nämlich unter anderem dadurch gekennzeichnet, daß sie "vollstreckbar" sind, ohne daß sie vorher dem Verpflichteten zugestellt worden sein müßten (vgl. MGA EO13 § 1 E 73 f) und sie werden als Exekutionstitel auch sonst in mehrfacher Hinsicht begünstigt. Die titelschaffende Behörde hat es im wesentlichen unter Beachtung der Amtspflichten in der Hand, derartige Titel auf einfache Weise zu schaffen, deren Vollstreckbarkeit zu bestätigen und aufgrund derselben Exekutionsverfahren einzuleiten. Die Gerichte sind an die Rückstandsausweise, abgesehen von formellen Gesichtspunkten, gebunden.Rückstandsausweise als Exekutionstitel sind nämlich unter anderem dadurch gekennzeichnet, daß sie "vollstreckbar" sind, ohne daß sie vorher dem Verpflichteten zugestellt worden sein müßten vergleiche MGA EO13 Paragraph eins, E 73 f) und sie werden als Exekutionstitel auch sonst in mehrfacher Hinsicht begünstigt. Die titelschaffende Behörde hat es im wesentlichen unter Beachtung der Amtspflichten in der Hand, derartige Titel auf einfache Weise zu schaffen, deren Vollstreckbarkeit zu bestätigen und aufgrund derselben Exekutionsverfahren einzuleiten. Die Gerichte sind an die Rückstandsausweise, abgesehen von formellen Gesichtspunkten, gebunden.

Unter Bedachtnahme auf diese Umstände gelangt das Rekursgericht zur Auffassung, daß - nur - im Fall der Identität der betreibenden Partei mit der titelschaffenden Behörde - wie hier - bei Rückstandsausweisen als Exekutionstitel davon ausgegangen werden kann, daß die elektronische Übermittlung des Titelinhaltes im Sinne des § 54d Abs.2 EO ausreicht, um auch das Vorliegen des Titels als gegeben ansehen zu können. Unter Bedachtnahme auf die bestehenden Amtspflichten ist bei Identität der betreibenden Partei mit der titelschaffenden Behörde im Fall von Rückstandsausweisen davon auszugehen, daß schon die elektronische Übermittlung des Inhalts des Rückstandsausweises es dem Exekutionsgericht auf eine ausreichende Weise ermöglicht, den Titel auf diese "andere Art" zu prüfen, auch seiner Existenz nach.Unter Bedachtnahme auf diese Umstände gelangt das Rekursgericht zur Auffassung, daß - nur - im Fall der Identität der betreibenden Partei mit der titelschaffenden Behörde - wie hier - bei Rückstandsausweisen als Exekutionstitel davon ausgegangen werden kann, daß die elektronische Übermittlung des Titelinhaltes im Sinne des Paragraph 54 d, Absatz , EO ausreicht, um auch das Vorliegen des Titels als gegeben ansehen zu können. Unter Bedachtnahme auf die bestehenden Amtspflichten ist bei Identität der betreibenden Partei mit der titelschaffenden Behörde im Fall von Rückstandsausweisen davon auszugehen, daß schon die elektronische Übermittlung des Inhalts des Rückstandsausweises es dem Exekutionsgericht auf eine ausreichende Weise ermöglicht, den Titel auf diese "andere Art" zu prüfen, auch seiner Existenz nach.

Ein Rückstandsausweis in diesem Sinn lag jedoch dem Erstgericht schon mit dem Einlangen des Ausdruckes des Exekutionsantrages, insbesondere aber auch bei der Entscheidung über den Einspruch, vor: Gemäß § 89d Abs.1 GOG gelten elektronische Eingaben (§ 89a Abs.1 GOG) als bei Gericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze beim Bundesrechenamt eingelangt sind (oder deren Einlagen bei der Übermittlungsstelle an den Einbringer rückgemeldet wurde).Ein Rückstandsausweis in diesem Sinn lag jedoch dem Erstgericht schon mit dem Einlangen des Ausdruckes des Exekutionsantrages, insbesondere aber auch bei der Entscheidung über den Einspruch, vor: Gemäß Paragraph 89 d, Absatz , GOG gelten elektronische Eingaben (Paragraph 89 a, Absatz , GOG) als bei Gericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze beim Bundesrechenamt eingelangt sind (oder deren Einlagen bei der Übermittlungsstelle an den Einbringer rückgemeldet wurde).

Dies bedeutet, daß der von der betreibenden Partei schon mit dem Exekutionsantrag elektronisch mitübermittelte Rückstandsausweis, soweit er von der betreibenden Partei zeichenweise übermittelt werden konnte, zur Gänze auch bereits als bei Gericht - hier: beim Erstgericht als Exekutionsgericht - eingebracht zu gelten hatte, auch wenn der zum Gerichtsakt verfügte Ausdruck der elektronischen Eingabe den Rückstandsausweis programmbedingt nur teilweise enthält.

Daß der Ausdruck der elektronischen Eingabe für den Gerichtsakt den Exekutionstitel (Rückstandsausweis) nur teilweise, nämlich mit seinem individuellen, variablen Inhalt enthält, könnte sich als praktischer Nachteil bei allen anderen Exekutionsarten als bei Fahrnisexekutionen auswirken, weil diesfalls keine Ausfertigung der Exekutionsbewilligung mit dem vollen Inhalt der Eingabe zum Gerichtsakt kommt.

Dies ändert jedoch nichts daran, daß § 89d Abs.1 GOG bestimmt, daß der Inhalt der elektronischen Eingabe schon dann als beim Exekutionsgericht eingebracht anzusehen ist, wenn die Eingabe beim Bundesrechenamt (der Übermittlungsstelle samt Rückmeldung) registriert wurde.Dies ändert jedoch nichts daran, daß Paragraph 89 d, Absatz , GOG bestimmt, daß der Inhalt der elektronischen Eingabe schon dann als beim Exekutionsgericht eingebracht anzusehen ist, wenn die Eingabe beim Bundesrechenamt (der Übermittlungsstelle samt Rückmeldung) registriert wurde.

Gemäß § 8 Abs.2 ERV 1995 braucht der elektronische Ausdruck für den Gerichtsakt die in der ADV-Formverordnung, BGBl 560/1995, vorgesehenen feststehenden Textteile nicht zu enthalten.Gemäß Paragraph 8, Absatz , ERV 1995 braucht der elektronische Ausdruck für den Gerichtsakt die in der ADV-Formverordnung, Bundesgesetzblatt 560 aus 1995,, vorgesehenen feststehenden Textteile nicht zu enthalten.

Erkennbar in analoger Anwendung dieser Bestimmung wurde auch der feststehende Textteil des Rückstandsausweises (wie etwa die Überschrift "Rückstandsausweis" udgl.) zwar von der betreibenden Partei eingegeben, für den Gerichtsakt aber nicht ausgedruckt.

Diese (interne) Programmgestaltung kann sich gemäß § 89d Abs.1 GOG nicht zum Nachteil der betreibenden Partei auswirken.Diese (interne) Programmgestaltung kann sich gemäß Paragraph 89 d, Absatz , GOG nicht zum Nachteil der betreibenden Partei auswirken.

Die Auffassung des Erstgerichtes trifft demnach so gesehen im Ergebnis nicht zu, daß der von der betreibenden Partei übermittelte Inhalt des Rückstandsausweises nicht schon mit dem Exekutionsantrag als auch dem Erstgericht gegenüber angebracht zu gelten hatte.

Da der elektronische Ausdruck einer Eingabe ähnlich wie eine Urkunde zu würdigen ist, ist das Rekursgericht an eine allfällige abweichende Beurteilung (Beweiswürdigung) des Erstgerichtes nicht gebunden. Das Rekursgericht konnte demnach ohne Verstoß gegen das Verfahrensrecht den Inhalt der elektronischen Eingabe unter den hier gegebenen Umständen hinsichtlich des Rückstandsausweises der betreibenden Partei gemäß § 54d Abs.2 EO - anders als das Erstgericht - als geeignete Grundlage für die Prüfung ansehen, ob der im Exekutionsantrag genannte Rückstandsausweis samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorliege und diese Frage bejahen.Da der elektronische Ausdruck einer Eingabe ähnlich wie eine Urkunde zu würdigen ist, ist das Rekursgericht an eine allfällige abweichende Beurteilung (Beweiswürdigung) des Erstgerichtes nicht gebunden. Das Rekursgericht konnte demnach ohne Verstoß gegen das Verfahrensrecht den Inhalt der elektronischen Eingabe unter den hier gegebenen Umständen hinsichtlich des Rückstandsausweises der betreibenden Partei gemäß Paragraph 54 d, Absatz , EO - anders als das Erstgericht - als geeignete Grundlage für die Prüfung ansehen, ob der im Exekutionsantrag genannte Rückstandsausweis samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorliege und diese Frage bejahen.

Wie erwähnt, ist die Vorgangsweise des Erstgerichtes, die Vorlage des Exekutionstitels gesondert aufzutragen, im übrigen zweifellos durch § 54d Abs.1 EO gedeckt und wird - abgesehen von Rückstandsausweisen und bei Identität der titelschaffenden Behörde mit der betreibenden Partei - auch grundsätzlich zu verlangen sein, da der Ausdruck einer elektronischen Eingabe nach den derzeit bestehenden technischen Mitteln die Prüfung nicht zuläßt, ob der Exekutionstitel "wirklich" besteht, worauf es aber im Exekutionsverfahren ankommt. Zu bedenken ist auch, daß dem Beschluß über den Einspruch des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung eine gewisse materielle Rechtskraftwirkung zukommt.Wie erwähnt, ist die Vorgangsweise des Erstgerichtes, die Vorlage des Exekutionstitels gesondert aufzutragen, im übrigen zweifellos durch Paragraph 54 d, Absatz , EO gedeckt und wird - abgesehen von Rückstandsausweisen und bei Identität der titelschaffenden Behörde mit der betreibenden Partei - auch grundsätzlich zu verlangen sein, da der Ausdruck einer elektronischen Eingabe nach den derzeit bestehenden technischen Mitteln die Prüfung nicht zuläßt, ob der Exekutionstitel "wirklich" besteht, worauf es aber im Exekutionsverfahren ankommt. Zu bedenken ist auch, daß dem Beschluß über den Einspruch des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung eine gewisse materielle Rechtskraftwirkung zukommt.

Im übrigen gelangte auch das Landesgericht Salzburg (53 R 308/96t), wenn auch aus anderen Gesichtspunkten, jedoch bei ähnlicher Sachlage, zur Auffassung, daß der elektronisch übermittelte Rückstandsausweis als Exekutionsgrundlage genüge.

Die Entscheidung über den Zuspruch der Rekurskosten ergibt sich aus den §§ 41 und 50 Abs.1 ZPO iVm § 78 EO.Die Entscheidung über den Zuspruch der Rekurskosten ergibt sich aus den Paragraphen 41 und 50 Absatz , ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Auszusprechen war, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt (§ 528 Abs.2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO).Auszusprechen war, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt (Paragraph 528, Absatz , Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO).

Anmerkung

EGZ00012 04R02047

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGZ0638:1997:00400R00204.97T.0512.000

Dokumentnummer

JJT_19970512_LGZ0638_00400R00204_97T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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