Norm: EO §52 Abs2EO §78ZPO §520 A
Rechtssatz: Gemäß § 520 ZPO (§ 78 EO) ist der Rekurs bei dem Gerichte zu erheben, dessen erstinstanzlicher Beschluß angefochten wird. Dem steht auch § 52 Abs 2 EO nicht entgegen, da diese Bestimmung keine von § 520 ZPO abweichende Anordnung hinsichtlich der Protokollarrekurse gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz trifft. Entscheidungstexte 5 Ob ... mehr lesen...
In einem Zwangsversteigerungsverfahren lehnte der Rekurswerber die Richter des Landesgerichtes L. wegen Befangenheit ab. Er stützte sich darauf, daß durch die gegen ihn geführte Pressekampagne und durch die Verweigerung der Genehmigung zu einer Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft seitens der Bezirksgrundverkehrskommission und der Landesgrundverkehrskommission in L. sämtliche Richter des Landesgerichtes L. befangen seien. Ferner ergebe sich daraus, daß in einem Strafverfahren de... mehr lesen...