RS OGH 1966/9/15 5Ob217/66, 8Ob507/78

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Veröffentlicht am 15.09.1966
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Norm

EO §52 Abs2
EO §78
ZPO §520 A

Rechtssatz

Gemäß § 520 ZPO (§ 78 EO) ist der Rekurs bei dem Gerichte zu erheben, dessen erstinstanzlicher Beschluß angefochten wird. Dem steht auch § 52 Abs 2 EO nicht entgegen, da diese Bestimmung keine von § 520 ZPO abweichende Anordnung hinsichtlich der Protokollarrekurse gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz trifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0001939

Dokumentnummer

JJR_19660915_OGH0002_0050OB00217_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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