Norm
EO §52 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 520 ZPO (§ 78 EO) ist der Rekurs bei dem Gerichte zu erheben, dessen erstinstanzlicher Beschluß angefochten wird. Dem steht auch § 52 Abs 2 EO nicht entgegen, da diese Bestimmung keine von § 520 ZPO abweichende Anordnung hinsichtlich der Protokollarrekurse gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0001939Dokumentnummer
JJR_19660915_OGH0002_0050OB00217_6600000_001