Rechtssatz: Gemäß § 239 Abs. 1 Z. 6 lit. a OöLAO ist nur derjenige strafbar, der eine Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt, d.h. die Bekanntgabe der Grundlagen für den Bestand und die Höhe einer nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgabe verweigert. Die Nichtbekanntgabe von Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Zuge einer wegen nicht bezahlter Lohnsummensteuer erfolglos geführten Exekution erfüllt diesen Tatbestand nicht; die Behörde hätte den Berufungswerbe... mehr lesen...