Gemäß § 239 Abs. 1 Z. 6 lit. a OöLAO ist nur derjenige strafbar, der eine Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt, d.h. die Bekanntgabe der Grundlagen für den Bestand und die Höhe einer nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgabe verweigert. Die Nichtbekanntgabe von Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Zuge einer wegen nicht bezahlter Lohnsummensteuer erfolglos geführten Exekution erfüllt diesen Tatbestand nicht; die Behörde hätte den Berufungswerber in diesem Fall vielmehr gemäß den §§ 47 und 48 EO zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses verhalten müssen, wobei in diesem Zusammenhang abgegebene falsche Erklärungen eine Strafbarkeit gemäß § 292a StGB nach sich ziehen. Stattgabe.