Norm: EO §44 Abs4 EEO §356 Abs2
Rechtssatz: Wurde die Exekution über Antrag des Verpflichteten aufgeschoben und der Aufschiebungsbeschluß der betreibenden Partei nicht zugestellt, so hat diese keine Veranlassung, im Sinne des § 44 Abs 4 EO einen Antrag auf Fortsetzung der Exekution zu stellen. Entscheidungstexte 7 Ob 471/55 Entscheidungstext OGH 26.10.1955 7 Ob 471/55 ... mehr lesen...