Norm: IO §70 Abs1, §70 Abs2 EO §427 IO § 70 heute IO § 70 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 70 gültig von 01.05.2011 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 IO § 70 gültig von 01.07.2010 bis 3... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...