Entscheidungen zu § 427 EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 2024/3/1 6R11/24t

Norm: IO §70 Abs1, §70 Abs2 EO §427 IO § 70 heute IO § 70 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 70 gültig von 01.05.2011 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 IO § 70 gültig von 01.07.2010 bis 3... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 01.03.2024

RS OGH 2004/7/23 1R138/04f

Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.07.2004

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