Begründung: Mit am 18. 5. 2004 (ON 19) erlassener einstweiliger Verfügung wurde der nunmehr Ersatzansprüche verfolgenden Beklagten verboten, Handlungen zu setzen, die zu einem Verlust der Ehewohnung führen, und über allenfalls von der Vermieterin erhaltene Geldleistungen (Finanzierungsbeitrag, Baukostenzuschuss) zu verfügen. Mit Beschluss vom 26. 1. 2005 (ON 88) hat das Erstgericht klargestellt, dass der Beklagten erlaubt ist, den für eine kleinere Wohnung erforderlichen Finanzier... mehr lesen...