Norm: EO §382b Abs4EO §382e Abs2EO §382g Abs2
Rechtssatz: Eine zunächst auf drei Monate befristete einstweilige Verfügung, womit einem Lebensgefährten das Betreten der Wohnung und die Rückkehr in die Wohnung verboten wurde (§ 382b Abs 4 EO), kann nach Einbringung einer Räumungsklage durch den Gegner der gefährdeten Partei bis zur Rechtskraft des Räumungsstreits verlängert werden. Die Verlängerung setzt nicht voraus, dass die Sicherungswerberin ... mehr lesen...