RS OGH 2008/1/30 3Ob1/08f, 7Ob15/14b, 7Ob179/17z, 7Ob224/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2008
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Norm

EO §382b Abs4
EO §382e Abs2
EO §382g Abs2

Rechtssatz

Eine zunächst auf drei Monate befristete einstweilige Verfügung, womit einem Lebensgefährten das Betreten der Wohnung und die Rückkehr in die Wohnung verboten wurde (§ 382b Abs 4 EO), kann nach Einbringung einer Räumungsklage durch den Gegner der gefährdeten Partei bis zur Rechtskraft des Räumungsstreits verlängert werden. Die Verlängerung setzt nicht voraus, dass die Sicherungswerberin selbst das Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung mit Klage eingeleitet hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1/08f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 1/08f
    Veröff: SZ 2008/17
  • 7 Ob 15/14b
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 15/14b
    Auch; Beisatz: Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert oder zumindest in diesem Zeitpunkt verwirklicht ist. (T1)
  • 7 Ob 179/17z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 179/17z
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz (§ 382 Abs 2 letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden Verfügung anzuschließen. (T2)
  • 7 Ob 224/18v
    Entscheidungstext OGH 16.01.2019 7 Ob 224/18v
    Auch; Beisatz: Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123193

Im RIS seit

29.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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