Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §380
Rechtssatz: Gegenstand der EV, die eine künftige Exekutionsführung sichern soll, können nur der Exekution unterworfene Fahrnisse des Beklagten sein. Entscheidungstexte 5 Ob 604/83 Entscheidungstext OGH 10.05.1983 5 Ob 604/83 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0005562 Do... mehr lesen...