Begründung: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 30.April 1984, 2 C 23/80-63, wurde der Verpflichtete bis auf weiteres zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 11.000 S (bzw. bis zu einem nicht mehr aktuellen früheren Zeitpunkt von 10.000 S) unter Einrechnung der auf Grund der Einstweiligen Verfügung vom 25.November 1981 bezahlten monatlichen Unterhaltsbeträge von 8.638 S an die betreibende Partei verurteilt. Das Landesgericht für ZRS Wien als Berufungsgericht bes... mehr lesen...