Begründung: Den verpflichteten Parteien wurde mit einstweiliger Verfügung des Handelsgerichts Wien vom 17. Oktober 2008, AZ 19 Cg 144/08k, geboten, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen Leserzahlen bzw Reichweiten für die Tageszeitung „Ö*****“ zu behaupten, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die nicht erweislich zutreffen und/oder insofern irreführend unvollständig sind, als im Zusammenhang mit der Angabe solcher Daten keine entsprechende Quelle genannt und/oder diese ... mehr lesen...
Begründung: Der verpflichteten Partei wurde aufgrund der einstweiligen Verfügung des Handelsgerichts Wien vom 11. Jänner 2009, AZ 18 Cg 169/08d, geboten, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen bei der Werbung mit Leser- und/oder Reichweitenzahlen unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Media-Analyse - insbesondere der Media-Analyse 07/08 - für die Tageszeitung „Ö*****“ „a) eine bestimmte Position, insbesondere eine Spitzenstellung oder Zweitplatzierung auf dem Zeitungsmarkt na... mehr lesen...