Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Nachdem gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin bereits zuvor aufgrund Verstoßes gegen ein sie treffendes Offenlegungsgebot Beugestrafen idHv EUR 20.000,-- verhängt worden waren, wurde ihr mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 10.04.2017, aus diesem Grund eine weitere Geldstrafe, nun idHv EUR 30.000,--, auferlegt; dieser Beschluss wurde von ihr zunächst nicht bekämpft. 2. Mit Schriftsatz vom 30.04.2017 kam die Beschwerdefü... mehr lesen...