TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/25 W176 2222729-1

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Veröffentlicht am 25.03.2020
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Entscheidungsdatum

25.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
EO §355 Abs1
EO §39 Abs1 Z6
GEG §6 Abs1
GEG §6b Abs4
Geo §234 Abs1 Z1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W176 2222729/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Lattenmayer Luks & Enzinger Rae GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22.07.2020, Zl. 100 Jv 1774/19b-33 (003 Rev 3917/19d), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) iVm § 6b Abs. 4 sowie § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Nachdem gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin bereits zuvor aufgrund Verstoßes gegen ein sie treffendes Offenlegungsgebot Beugestrafen idHv EUR 20.000,-- verhängt worden waren, wurde ihr mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 10.04.2017, aus diesem Grund eine weitere Geldstrafe, nun idHv EUR 30.000,--, auferlegt; dieser Beschluss wurde von ihr zunächst nicht bekämpft.

2. Mit Schriftsatz vom 30.04.2017 kam die Beschwerdeführerin dem Offenlegungsgebot nach.

3. Mit Schriftsatz vom 13.07.2018 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das Exekutionsverfahren gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (EO), einzustellen sowie die verhängten Beugestrafen schuldangemessen herabzusetzen bzw. nachzusehen.

4. Mit Beschluss vom 16.07.2018 wies das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht oder Herabsetzung der die auferlegten Beugestrafen ab. Begründend führte es aus, dass eine Herabsetzung, Stundung oder Nachsicht von gemäß § 355 EO verhängten Geldstrafen im Exekutionsverfahren nicht in Betracht komme. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Rekurs.

5. Mit Beschluss vom 24.07.2018 sprach das Bezirksgericht Innere Stadt Wien aus, dass "der Antrag der [Beschwerdeführerin] vom 13.07.2018 (lt. Anhang) bewilligt" werde.

6. Mit Beschluss vom 31.12.2008 hob das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den unter Punkt 4. dargestellten Beschluss aus Anlass des Rekurses infolge Unzulässigkeit des Rechtsweges als nichtig auf. Begründend führte es aus, dass über Anträge auf Nachlass oder Stundung von gemäß § 355 Abs. 1 EO verhängten Geldstrafen im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid zu erkennen sei.

7. Mit Verfügung vom 19.02.2019 ordnete die zuständige Richterin des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien an, die Geldstrafe von EUR 30.000,-- einzuheben.

8. Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für dessen Präsidentin der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom gleichen Tag, die mit dem unter Punkt 1. dargestellten Beschluss verhängte Geldstrafe idHv EUR 30.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,-(insgesamt daher den Betrag von EUR 30.008,--) zur Zahlung vor.

9. Mit Schriftsatz vom 08.03.2019 stellte die Beschwerdeführerin - unter Ausführung des Rechtsmittels - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rekurses gegen den unter Punkt 1. dargestellten Beschluss vom 10.04.2017 und erhob zugleich Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid). Diese begründete sie damit, dass die Einhebung der Beugestrafe (samt Einhebungsgebühr) idHv EUR 30.008,-- in Anbetracht der zwischenzeitig erfolgten Einstellung des zu Grunde liegenden Exekutionsverfahrens unzulässig sei.

10. Mit Beschluss vom 08.03.2019 wies das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den genannten Wiedereinsetzungsantrag ab. Begründend führte es aus, dass gemäß § 58 Abs. 2 EO im Exekutionsverfahren eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattfinde.

11. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (in der Folge: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin die mit dem unter Punkt 1. dargestellten Beschluss verhängte Geldstrafe von EUR 30.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 30.008,--, (abermals) zur Zahlung vor.

In der Bescheidbegründung wird zunächst der Verfahrensganges dargestellt. Sodann wird in rechtlicher Hinsicht festgehalten, dass es gemäß § 6b Abs. 4 GEG unzulässig sei, die Gesetzmäßigkeit einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht in dem die Hereinbringung betreffenden Verwaltungsverfahren neuerlich aufzurollen. Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, sei im gegenständlichen Fall der unter Punkt 1. genannte Beschluss vom 10.04.2017, Zl. 64 E 3975/15m-33. Die Anordnung des Entscheidungsorgans, die Geldstrafe gemäß § 234 Z 1 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. 264/1951 (Geo), einheben, sei am 19.02.2019 erfolgt. Der belangten Behörde sei an die die unbestritten rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung zur Bezahlung der Geldstrafe gebunden; eine Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung komme ihr nicht zu.

12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

Der Einhebung der Beugestrafe stehe die inzwischen erfolgte Einstellung des zu Grunde liegenden Exekutionsverfahrens entgegen. Denn die Einstellung der Exekution habe die Unzulässigkeit jeglicher weiterer Exekutionsakte zur Folge. Dabei wird auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27.08.1992, Zl. 3 Ob 51/92, verwiesen, wonach nach Einstellung der Exekution auch rechtskräftig verhängte Beugestrafen nicht eingehoben werden dürfen.

13. In der Folge legte die belangten Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt AI.):

3.2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.1.2. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 EO ist (außer den in den §§. 35, 36 und 37 leg. cit. angeführten Fällen) idie Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn der Gläubiger das Exekutionsbegehren zurückgezogen hat, wenn er auf den Vollzug der bewilligten Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, oder wenn er von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden ist.

Gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 Geo bedarf die die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen (mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen) einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren.

3.2.2.1. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.2.2.2. Weiters erweist sich Beschwerde als begründet:

Die belangte Behörde geht zum einen davon aus, dass in Hinblick auf den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 10.04.2017 eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin vorliegt, und verweist zum anderen auf den Umstand, dass das gerichtliche Entscheidungsorgan die Einhebung der Beugestrafe nach § 234 Z 1 Geo angeordnet hat.

Zwar ist der genannte Beschluss tatsächlich in Rechtskraft erwachsen und wurde diese auch nicht im Wege der Wiedereinsetzung des Verfahrens samt Rekurs beseitigt. Jedoch kann der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24.07.2018, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.07.2018, das Exekutionsverfahren gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 EO einzustellen, bewilligt wurde, in Hinblick auf den klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht anders verstanden werden, als dass alle schon vollzogenen Exekutionsakte mit ex tunc-Wirkung aufgehoben werden und dadurch die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin erlischt.

Was die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Anordnung der Einhebung der Beugestrafe durch das gerichtliche Entscheidungsorgan nach § 234 Z 1 Geo angeht, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass eine solche Verfügung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Akt der Rechtsprechung ist, der im Justizverwaltungsweg nicht auf seine Richtigkeit überprüft werden kann (vgl. Erkenntnis vom 22.12.2010, Zl. 2010/06/0173 sowie das dort zitierte Erkenntnis vom 28.11.2006, Zl. 2006/06/0261).

Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass sich die Vorschreibungsbehörde mit dem Vorbringen, die der Vorschreibung zugrundeliegende gerichtliche Entscheidung sei nicht rechtskräftig (da sie nicht rechtswirksam zugestellt worden sei), auseinanderzusetzen habe (und nicht bloß auf das Vorhandensein eines Rechtskraftvermerks verweisen könne).

Dies legt vor dem Hintergrund, dass jedes Verfahren zur Einbringung einer Geldstrafe gemäß § 234 Z 1 Geo eine (schriftliche) Anordnung des gerichtlichen Entscheidungsorgans voraussetzt, nahe, dass eine solche Anordnung allein die Justizverwaltungsbehörde (jedenfalls bei entsprechendem Vorbringen) nicht von der Beurteilung der Frage entbinden kann, ob sich aus den gerichtlichen Entscheidungen im Grundverfahren tatsächlich eine Zahlungspflicht des Betreffenden ergibt. Auch erscheint eine Auslegung, derzufolge die - nicht bekämpfbare - Verfügung nach § 234 Z 1 Geo solche Konsequenzen hätte, in Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip als problematisch.

In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass weder in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2010/06/0173 zugrundeliegendem Fall noch jenem, zu dem dessen Erkenntnis Zl. 2006/06/0261 erging, vorgebracht wurde, dass sich aus den Entscheidungen im Grundverfahren gar keine Zahlungspflicht ergebe.

Aufgrund dieser Überlegungen in Zusammenhang mit dem Umstand, dass - wie oben dargelegt - den Entscheidungen des Gerichtes eine weiterhin bestehende Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen ist, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass ihr die verfahrensgegenständliche Beugestrafe im Einbringungsverfahren nicht vorgeschrieben werden kann.

Der Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid (ersatzlos) aufzuheben.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3.4. Zu Spruchpunkt B):

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die vorliegende Entscheidung hängt insofern von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab, als es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob im Einbringungsverfahren in Fällen, in denen der Rechtsmittelwerber vorbringt, dass sich aus den Entscheidungen im Grundverfahren gar keine Zahlungspflicht ergebe, das Vorhandensein einer Anordnung gemäß § 234 Z 1 Geo, die Geldstrafe einzuheben, der Prüfung dieser Frage entgegensteht.

3.4.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Beugestrafe ersatzlose Behebung Exekutionsverfahren Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W176.2222729.1.00

Im RIS seit

11.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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