Norm: EO §355 Abs3 VIIIa
Rechtssatz: Beim ersten Antrag auf Verhängung einer Strafe nach § 355 Abs 3 EO ist lediglich zu prüfen, ob der Verpflichtete der Exekutionsbewilligung nach der Zustellung zuwider gehandelt hat. Der betreibende Gläubiger muss das Zuwiderhandeln konkret und schlüssig behaupten. Entscheidungstexte 3 Ob 58/76 Entscheidungstext OGH 08.06.1976 3 Ob 58/76 ... mehr lesen...