Norm
EO §355 Abs3 VIIIaRechtssatz
Beim ersten Antrag auf Verhängung einer Strafe nach § 355 Abs 3 EO ist lediglich zu prüfen, ob der Verpflichtete der Exekutionsbewilligung nach der Zustellung zuwider gehandelt hat. Der betreibende Gläubiger muss das Zuwiderhandeln konkret und schlüssig behaupten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0004855Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2017