Begründung: Die Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, wobei auf dem Anteil des Verpflichteten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot im Grundbuch eingetragen ist. Für die betreibende Partei wurde ein Sachwalter bestellt, zu dessen Wirkungskreis ihre Vertretung in allen zwischen den Parteien "vor Gerichten, Behörden und Ämtern" anhängigen Verfahren gehört. Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei auf Grund eines Urteils zum Zweck der Aufhebung der Eig... mehr lesen...