Entscheidungsgründe: Die beiden Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 65 KG Stein mit der Bauparzelle Nr. 63/1. Die beiden Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft EZ 67 KG Stein mit der Bauparzelle Nr. 64 "Wohnhaus samt zwei Höfen". Mit rechtskräftigem Versäumungsurteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 8. Oktober 1982, GZ 14 Cg 312/82-3, wurden die.beiden Beklagten schuldig erkannt, in die Unterteilung der Bauparzelle Nr. 6... mehr lesen...