Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. August E***, Angestellter, 3504 Krems-Stein, Hintere Fahrstraße 1,
2. Ingeborg E***, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr. Ferdinand Weber und Dr. Hannes Hirtzberger, Rechtsanwälte in Krems, wider die beklagten Parteien 1. Walter R***, Justizwachebeamter, 3504 Krems-Stein, Viehhirtgasse 4, 2. Ernestine R***, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Grohmann und Dr. Helmut Paul, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wegen Einwilligung zur lastenfreien Abschreibung infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26. April 1988, GZ 12 R 76, 77/88-17, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 28. Dezember 1987, GZ 14 Cg 173/86-10, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern binnen 14 Tagen die mit 8.906,96 S (einschließlich 355,18 S Umsatzsteuer und 5.000 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beiden Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 65 KG Stein mit der Bauparzelle Nr. 63/1. Die beiden Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft EZ 67 KG Stein mit der Bauparzelle Nr. 64 "Wohnhaus samt zwei Höfen". Mit rechtskräftigem Versäumungsurteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 8. Oktober 1982, GZ 14 Cg 312/82-3, wurden die.beiden Beklagten schuldig erkannt, in die Unterteilung der Bauparzelle Nr. 64 auf Grund eines zu erstellenden Teilungsplanes einzuwilligen, in welchem der in der beiliegenden Mappenkopie rot gefärbte Teil (Hoffläche) als Trennfläche ausgewiesen ist; weiters wurden sie verpflichtet, ihre Zustimmung dahin zu erteilen, daß diese Trennfläche vom Gutsbestand der EZ 67 KG Stein lastenfrei abgeschrieben und in den Gutsbestand der EZ 65 KG Stein unter gleichzeitiger Einbeziehung in das Grundstück Nr. 63/1 übertragen wird.
Mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 10. Februar 1986, 1 b R 454/85, wurde das Grundbuchsgesuch der Kläger, ihnen auf Grund des genannten Versäumungsurteiles, des Teilungsplanes des Dipl.Ing.Josef G*** vom 7. Februar 1985, GZ 718/84, und anderer Urkunden im Grundbuch Stein nachstehende Eintragungen zu bewilligen, und zwar 1. in der EZ 67 die Teilung der Bauparzelle Nr. 64 in das Trennstück 2 und in das Restgrundstück Bauparzelle Nr. 64 Wohnhaus samt zwei Höfen und 2. die lastenfreie Abschreibung des Trennstückes 2 der Bauparzelle Nr. 64 von der EZ 67 und die Zuschreibung dieses Grundstückes zum Gutsbestand der den Klägern je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft EZ 65 zur Einbeziehung in die Bauparzelle Nr. 63/1 Wohnhaus samt Hof, in Stattgebung des Rekurses der beklagten Parteien abgewiesen. Hiezu führte das Rekursgericht aus, der Exekutionstitel (Versäumungsurteil vom 8. Oktober 1982) könne nicht auf Grund eines bloßen Grundbuchsgesuches durchgesetzt werden, weil der aus dem Exekutionstitel Berechtigte mangels bücherlichen Eigentums nicht berechtigt sei, die Teilung mit einem Grundbuchsgesuch zu beantragen. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall, mögen auch die Einschreiter ihrem Grundbuchsgesuch einen Teilungsplan angeschlossen haben, der als öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 Abs 1 lit d GBG anzusehen sei. Dem Teilungsplan sei nämlich nicht zu entnehmen, daß er bezüglich der Trennfläche mit der im Versäumungsurteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 8. Oktober 1982 angeführten und dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Mappenkopie übereinstimme, aber auch nicht, daß er mit Zustimmung der Rekurswerber zustandegekommen sei, also die Rekurswerber mit dem Teilungsplan den vollstreckbaren Anspruch der Einschreiter aus dem Versäumungsurteil auf Erstellung eines Teilungsplanes erfüllt hätten. Mit der vorliegenden Klage begehrten die Kläger, die Beklagten schuldig zu erkennen, in die Unterteilung der in der EZ 67 KG Stein vorgetragenen Bauparzelle Nr. 64 gemäß dem Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.Ing. G***, GZ 718/84, einzuwilligen, und zwar in die Unterteilung in die Trennfläche 1 (213 m2) und in die Trennfläche 2 (18 m2), ferner einzuwilligen und alle diesbezüglichen Urkunden, insbesondere ein Grundbuchsgesuch, zu unterfertigen, daß die Trennfläche 2 vom Gutsbestand der EZ 67 KG Stein lastenfrei abgeschrieben und in den Gutsbestand der im Eigentum der Kläger je zur Hälfte stehenden Liegenschaft EZ 65 KG Stein unter gleichzeitiger Einbeziehung in das Grundstück Nr. 63/1 übertragen wird.
Zur Begründung verwiesen sie auf die genannte Rekursentscheidung und den Umstand, daß sich die Beklagten auch nach dieser Entscheidung weigerten, entsprechende Urkunden zu unterfertigen. Die Beklagten erhoben den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Streitsache und beantragten im übrigen die Abweisung der Klage.
Unter Berufung auf die §§ 7 Abs 2 und 10 EO stellten die Kläger in der Folge nachstehendes Eventualbegehren: "Es wird festgestellt, daß die im Versäumungsurteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 8. Oktober 1982, 14 Cg 312/82, genannte Trennfläche (Hoffläche) entsprechend dem in der beiliegenden Mappenkopie rot gefärbelten Teil ident ist mit der Trennfläche 2 im Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, Dipl.Ing. Josef G***, GZ 718/84, im Ausmaß von 18 m2."
Das Erstgericht hob das Verfahren in Ansehung des Hauptbegehrens teilweise als nichtig auf und wies die Klage insoweit zurück; im übrigen wies es das restliche Hauptbegehren ab. Hiezu führte es aus, das Begehren auf Abgabe von Willenserklärungen sei inhaltlich bereits vom Versäumungsurteil erfaßt, sodaß diesbezüglich entschiedene Rechtssache vorliege. Das Eventualbegehren beurteilte es als Ergänzungsklage zum rechtskräftigen Versäumungsurteil im Sinne des § 10 EO, weil der materiellrechtliche Anspruch feststehe, zur Durchsetzung jedoch nur die formelle Voraussetzung, und zwar der Nachweis der Vollstreckbarkeit, fehle, nämlich die ergänzende Feststellung der Übereinstimmung der Trennfläche der Mappenkopie mit der Trennfläche 2 des Teilungsplanes. In Punkt II 2 seines Spruches sprach es demgemäß aus: "Der Anspruch der Kläger gegen die Beklagten aus dem Versäumungsurteil vom 8. Oktober 1982, 14 Cg 312/82-2, auf Einwilligung in die Unterteilung der ihnen gehörigen, in der EZ 67 KG Stein vorgetragenen Bauparzelle Nr. 64 dergestalt, daß der in der angeschlossenen Mappenkopie rot gefärbelte Teil (Hoffläche) als Trennfläche ausgewiesen wird, und auf Einwilligung in die lastenfreie Abschreibung dieser Trennfläche vom bisherigen Gutsbestand und zu deren Zuschreibung zum Gutsbestand der den Klägern je zur Hälfte gehörigen EZ 65 KG Stein unter Einbeziehung des Grundstückes Nr. 63/1 ist im Umfang der in der Vermessungsurkunde des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.Ing. Josef G***, GZ 718/84, ausgewiesenen Trennfläche Nr. 2 der Bauparzelle Nr. 64 (18 m2) vollstreckbar."
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht, dagegen jener der Beklagten Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, im bestätigenden Teil nicht den Betrag von 60.000 S, im abändernden Teil den Betrag von 15.000 S, nicht aber jenen von 300.000 S übersteige und daß die Revision nicht zulässig sei. In der Urteilsbegründung zum abändernden Teil verwies es darauf, daß den Klägern im Versäumungsurteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 8. Oktober 1982 ein vollstreckbarer Exekutionstitel zur Verfügung stehe, sodaß es einer Klage auf Vollstreckbarerklärung dieses Versäumungsurteiles im Sinne des § 10 EO nicht bedürfe. Gegen den abändernden Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung erheben die Kläger eine auf § 502 Abs 4 Z 1, § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Punktes II 2 des erstgerichtlichen Urteiles. Sie behaupten einen Widerspruch der angefochtenen Entscheidung zur herrschenden Rechtsprechung, insbesondere zur SZ 25/255, welche einen analogen Fall betreffe. Da auch im vorliegenden Verfahren keine Möglichkeit bestehe, die Identität des ursprünglich vorgelegten Lageplanes (als Bestandteil des Exekutionstitels) mit dem Teilungsplan nachzuweisen, bedürfe es auch hier des Bindegliedes eines Feststellungsurteiles.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Kläger ist zulässig und auch berechtigt, weil das den Obersten Gerichtshof treffende Gebot der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit die Herstellung der richtigen Rechtslage in diesem Einzelfall verlangt. Tatsächlich ist hier die Rechtslage von jener, die in der Entscheidung SZ 25/255 beurteilt wurde, nicht entscheidend abweichend, denn es ist sowohl das Teilungs- als auch das Abschreibungsbegehren teils aufgrund des Versäumungsurteils und teils aufgrund des durch das Eventualbegehren in diesem Verfahren gedeckten Teilungsplanes gerechtfertigt. In Wahrheit handelt es sich hier um die Ergänzung des Spruchs des Versäumungsurteils, um es im Sinne des § 30 EO vollstreckbar zu machen. Das im Ergebnis von der in der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung abweichende Urteil zweiter Instanz muß deshalb beseitigt werden. Die Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien ist beim Revisionsgericht verspätet eingelangt (§ 508 a Abs 2 ZPO) und daher unbeachtlich.
Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz waren gemäß den §§ 43 Abs 1, 51 ZPO gegeneinander aufzuheben; die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E16415European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00697.88.1215.000Dokumentnummer
JJT_19881215_OGH0002_0080OB00697_8800000_000