Norm: EO §35 Abs4 FEO §36 Abs3 AbVollstreckungsvertrag Österreich - BRD Art6
Rechtssatz: Soll der ausländische Titel im Inland vollstreckt werden, so können die Exekutionsbewilligung und der betriebene Anspruch in der Absicht, die Einstellung der inländischen Exekutionen zu erwirken, nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Exekutionsordnung bekämpft werden, also zB nur auf Grund einer im Inland erfolgreich erhobenen Klage nach §§ 35, 36 EO. ... mehr lesen...