Norm
EO §35 Abs4 FRechtssatz
Soll der ausländische Titel im Inland vollstreckt werden, so können die Exekutionsbewilligung und der betriebene Anspruch in der Absicht, die Einstellung der inländischen Exekutionen zu erwirken, nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Exekutionsordnung bekämpft werden, also zB nur auf Grund einer im Inland erfolgreich erhobenen Klage nach §§ 35, 36 EO.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen; zweiseitige Abkommen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl Nr 105/1960)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001771Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008