Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §9 AEO §344
Rechtssatz: Wurde der Schriftsatz über den Parteiwechsel im Exekutionsverfahren nur vom Rechtsnachfolger eingebracht, so muß der bisher betreibende Gläubiger dazu einvernommen werden, ob die behauptete Rechtsnachfolge eingetreten ist und er daher dem Eintritt des Rechtsnachfolgers in das anhängige Exekutionsverfahren zustimmt. Verweigert der bisherige betreibende Gläubiger seine Zustimmung und liegt auch kein seine Zustimmu... mehr lesen...