Norm
EO §9 ARechtssatz
Wurde der Schriftsatz über den Parteiwechsel im Exekutionsverfahren nur vom Rechtsnachfolger eingebracht, so muß der bisher betreibende Gläubiger dazu einvernommen werden, ob die behauptete Rechtsnachfolge eingetreten ist und er daher dem Eintritt des Rechtsnachfolgers in das anhängige Exekutionsverfahren zustimmt. Verweigert der bisherige betreibende Gläubiger seine Zustimmung und liegt auch kein seine Zustimmung ersetzendes rechtskräftiges Urteil vor, so ist der Antrag, die behauptete Rechtsnachfolge und den Eintritt des angeblichen Rechtsnachfolgers des betreibenden Gläubigers in das Exekutionsverfahren zur Kenntnis zu nehmen, abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000295Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0030OB00112_7700000_002