Begründung: Mit gerichtlichem Vergleich vom 21. Dezember 1988 regelten die Parteien die vermögensrechtlichen Ansprüche für den Fall der Scheidung ihrer Ehe dahin, daß die Frau ihre halben, mit Wohnungseigentum am Haus 1 W 2 und am Haus 1 Garage 1 verbundenen Mindestanteile an der Liegenschaft EZ 995 KG 45005 Eferding an den Mann übertrug und in die bücherliche Einverleibung seines Eigentums einwilligte, womit er durch Vereinigung mit seinen halben Mindestanteilen Eigentümer der Mi... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Wohnungseigentumsorganisatorin hatte der Verpflichteten schon am 11.Feber 1964 die Wohnung 9 im 2. Obergeschoß des Hauses A des Objektes Haspingerstraße 482 in 6100 Seefeld in Tirol mit den zur
Begründung: von Wohnungseigentum erforderlichen Anteilen an der Liegenschaft EZ 711 II KG Seefeld um den von der Käuferin bereits bezahlten Kaufpreis von 857.000 S verkauft, doch ist, obwohl die Käuferin die Wohnung schon lange benützt, die Verbücherung bisher ni... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 7. 4. 1982, 3 A 653/80, wurde der Nachlass des Ing. Karl Hans S***** der verpflichteten Partei zur Gänze eingeantwortet. Auf Grund des Teilanerkenntnisurteiles des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 15. 10. 1982, 40 b Cg 409/82, ist die verpflichtet Partei schuldig, der betreibenden Partei den Betrag von S 659.264,-- s. A. bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft EZ 428 des Grundbuches der Katastralgemeinde Hernals und in... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag des betreibenden Gläubigers, ihm zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung von 73.289 S samt Zinsen, Prozesskosten und Exekutionskosten die Exekution durch Pfändung des Anwartschaftsrechts der Verpflichteten auf bücherliche Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ ***** der Katastralgemeinde ***** ab, weil es sich bei dem Rechtsanspruch auf Eigentumseinverleibung nicht um ein nach § 331 EO pfändbares und verwertbare... mehr lesen...
Norm: EO §331 FEO §333 Abs2
Rechtssatz: Die Gesamtrechte der im Grundbuch noch nicht als Eigentümer einverleibte Erwerberin der Liegenschaft sind nach § 331 EO zu pfänden, die Verwertung erfolgt durch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers nach § 333 EO zur Geltendmachung des Gesamtrechtes, das auch den Anspruch auf bücherliche Einverleibung einschließt, so daß er die Einverleibung des Eigentums der Verpflichteten bewirken und dann zuglei... mehr lesen...