RS OGH 1984/4/11 3Ob17/84, 3Ob45/84, 3Ob88/86, 3Ob59/90

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Veröffentlicht am 11.04.1984
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Norm

EO §331 F
EO §333 Abs2

Rechtssatz

Die Gesamtrechte der im Grundbuch noch nicht als Eigentümer einverleibte Erwerberin der Liegenschaft sind nach § 331 EO zu pfänden, die Verwertung erfolgt durch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers nach § 333 EO zur Geltendmachung des Gesamtrechtes, das auch den Anspruch auf bücherliche Einverleibung einschließt, so daß er die Einverleibung des Eigentums der Verpflichteten bewirken und dann zugleich nach § 333 Ab 2 EO Exekution zur Hereinbringung seiner Geldforderung auf die Liegenschaft beantragen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004273

Dokumentnummer

JJR_19840411_OGH0002_0030OB00017_8400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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