Norm
EO §331 FRechtssatz
Die Gesamtrechte der im Grundbuch noch nicht als Eigentümer einverleibte Erwerberin der Liegenschaft sind nach § 331 EO zu pfänden, die Verwertung erfolgt durch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers nach § 333 EO zur Geltendmachung des Gesamtrechtes, das auch den Anspruch auf bücherliche Einverleibung einschließt, so daß er die Einverleibung des Eigentums der Verpflichteten bewirken und dann zugleich nach § 333 Ab 2 EO Exekution zur Hereinbringung seiner Geldforderung auf die Liegenschaft beantragen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004273Dokumentnummer
JJR_19840411_OGH0002_0030OB00017_8400000_004