Begründung: Das Erstgericht verfügte mit Beschluss vom 27. Mai 2004 (ON 7) eine Ausscheidung gemäß § 393 Abs 4 EO. Danach werden die Zwangsversteigerung zu AZ 1 E 585/04d, die Fahrnis- und Forderungsexekutionen zu AZ 1 E 586/04a geführt. Das Erstgericht verfügte mit Beschluss vom 27. Mai 2004 (ON 7) eine Ausscheidung gemäß Paragraph 393, Absatz 4, EO. Danach werden die Zwangsversteigerung zu AZ 1 E 585/04d, die Fahrnis- und Forderungsexekutionen zu AZ 1 E 586/04a geführt. I. De... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z2EO §303 Abs2
Rechtssatz: Das Fehlen eines Antrages auf Überweisung der gepfändeten Forderung bei einer Exekutionsführung nach § 303 Abs 2 EO stellt einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel des Exekutionsantrages dar. Entscheidungstexte 3 R 159/95 Entscheidungstext OLG Innsbruck 10.11.1995 3 R 159/95 E... mehr lesen...
Norm: EO §294 M4EO §303 Abs2EO §311
Rechtssatz: Ein Exekutionsantrag auf Pfändung einer Geldforderung ist nicht deshalb abzuweisen, weil ein Überweisungsantrag nicht gestellt wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 191/94 Entscheidungstext OGH 10.05.1994 3 Ob 191/94 3 Ob 311/04p Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 311/04p Beisat... mehr lesen...