Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §39 IIEO §39 IIIHEO §39 IVBEO §65 BEO §300a
Rechtssatz: Bei Forderungsabtretung geht die Exekution ins Leere. Der Zessionar der gepfändeten Geldforderung hat keine Beteiligtenstellung im Exekutionsverfahren und damit keine Legitimation zum Antrag auf Einstellung der Exekution. Anmerkung Bem zu RS: Siehe auch RIS-Justiz RS0109092. Entscheidungstexte 3 Ob 2155/96z E... mehr lesen...