Norm: EO §290 Abs1EO §292i
Rechtssatz: Leistungen nach dem Härtefallfondsgesetz sind unpfändbar im Sinn des § 290 Abs 1 EO und genießen Kontenschutz nach § 292i EO. Entscheidungstexte 47 R 173/20v Entscheidungstext LG für ZRS Wien 03.09.2020 47 R 173/20v Schlagworte Coronavirus; Härtefall European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Norm: EO §292i
Rechtssatz: Mangels spezieller Vorschriften über den Kontenschutz eines Schuldners gegenüber einem Kreditinstitut, das als Kreditgeber im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Pfandrechts mit ihrer offenen Kreditforderung gegenüber einem auf dem Girokonto des Kreditnehmers bestehenden Guthaben aufrechnet, ist eine analoge Anwendung des § 292i EO auf diesen Fall geboten. Nur dadurch wird eine offenbar planwidrige Unvollständig... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...