Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §292aEO §292k Abs4
Rechtssatz: Der Entscheidung über einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a EO hat nach § 292k Abs 4 Satz 1 EO eine Einvernahme der Parteien (§ 55 Abs 1 EO) voranzugehen; eine mündliche Verhandlung ist nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 3 Ob 2047/96t Entscheidungstext OGH 15.05.1996 3 Ob 2047/96t ... mehr lesen...
Norm: EO §291aEO §292a Z5
Rechtssatz: In der Regel werden besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten in dem Fall, daß den Verpflichteten Unterhaltspflichten für bis zu fünf Personen treffen, nicht vorliegen. In einem solchen Fall könnten nur besondere außergewöhnliche Umstände die Erhöhung des unpfändbaren Betrags gemäß § 292a Z 5 EO über das "Existenzminimum" des § 291a EO hinaus rechtfertigen. Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: EO §291aEO §292a Z5
Rechtssatz: In der Regel werden besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten in dem Fall, daß den Verpflichteten Unterhaltspflichten für bis zu fünf Personen treffen, nicht vorliegen. In einem solchen Fall könnten nur besondere außergewöhnliche Umstände die Erhöhung des unpfändbaren Betrags gemäß § 292a Z 5 EO über das "Existenzminimum" des § 291a EO hinaus rechtfertigen. Entscheidungstext... mehr lesen...