Norm: ABGB §140 BaABGB §140 BeEO §291 Abs2
Rechtssatz: Für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist es gerechtfertigt, jenen Teil des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners, der ihm auch im Falle der exekutiven Durchsetzung eines Unterhaltstitels verbleiben muß (§ 291b Abs 2 EO) - zunächst von der Bemessung des Unterhaltes auszuscheiden und nur den der Pfändung unterliegenden Bezugsteil der Ermittl... mehr lesen...