RS OGH 1995/2/22 9Ob507/95, 10Ob31/97z

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Norm

ABGB §140 Ba
ABGB §140 Be
EO §291 Abs2

Rechtssatz

Für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist es gerechtfertigt, jenen Teil des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners, der ihm auch im Falle der exekutiven Durchsetzung eines Unterhaltstitels verbleiben muß (§ 291b Abs 2 EO) - zunächst von der Bemessung des Unterhaltes auszuscheiden und nur den der Pfändung unterliegenden Bezugsteil der Ermittlung der Leistungsfähigkeit in bezug auf den Unterhalt und Sonderbedarf begehrenden Unterhaltsberechtigten zugrundezulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037868

Dokumentnummer

JJR_19950222_OGH0002_0090OB00507_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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