Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §290b
Rechtssatz: Auch wenn die Sonderzahlungen in Teilbeträgen oder von mehreren Dienstgebern zu verschiedenen Fälligkeiten geleistet werden, stehen nur für zwei Sonderzahlungen jährlich jeweils bis zur Höhe eines Monatsbezuges eigene pfändungsfreie Beträge zu. Entscheidungstexte 8 ObA 2250/96g Entscheidungstext OGH 16.01.1997 8 ObA 2250/96g ... mehr lesen...