Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.1.1940 geborene Offizial des Exekutionsgerichtes Wien Werner A des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach dem § 304 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Den Urteilsfeststellungen zufolge erhielt er als Vollstrecker des Exekutionsgerichtes Wien in der Zeit vom 28. März 1977 bis 18. September 1978 für 250 Exekutionsvollzüge, zu welchen er im Sinne des § 26 Abs. 1 EO den Schlossermeister Manfred B pflichtgemäß beigezogen hatte, von... mehr lesen...
Norm: EO §26 Abs1StGB §302StGB §304 Abs2
Rechtssatz: Die Bestellung eines Schlossers zur Öffnung verschlossener Türen oder Behältnisse (§ 26 Abs 1 EO) zum Zwecke der (Fahrnis-) Exekution kommt nicht dem betreibenden Gläubiger, sondern dem Gerichtsvollzieher zu - und hat daher den Charakter eines Amtsgeschäfts. Die Wirksamkeit dieses Amtsgeschäfts wird durch ein (pflichtwidriges) Abweichen von einer internen Dienstanweisung nicht beeinflußt. ... mehr lesen...