Norm
EO §26 Abs1Rechtssatz
Die Bestellung eines Schlossers zur Öffnung verschlossener Türen oder Behältnisse (§ 26 Abs 1 EO) zum Zwecke der (Fahrnis-) Exekution kommt nicht dem betreibenden Gläubiger, sondern dem Gerichtsvollzieher zu - und hat daher den Charakter eines Amtsgeschäfts. Die Wirksamkeit dieses Amtsgeschäfts wird durch ein (pflichtwidriges) Abweichen von einer internen Dienstanweisung nicht beeinflußt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000672Dokumentnummer
JJR_19800904_OGH0002_0120OS00044_8000000_001