Begründung: Das Erstgericht bestimmte im Rahmen der Räumungs- und Fahrnisexekution gegen die Verpflichtete von dieser zu ersetzende Verwahrungs- und Verkaufskosten in Höhe von 7.957,10 EUR. Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Masseverwalters der Verpflichteten wies das Rekursgericht mangels Rechtsmittellegitimation des Rekurswerbers zurück. Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist nicht zulässig und verspätet. Die Revisio... mehr lesen...
Begründung: Die Hinterlegerin wandte sich im Mai 1990 mit dem Antrag auf gerichtliche Verwahrung nach § 1425 ABGB an das Erstgericht und behauptete, sie habe das von der als zweite Gegnerin benannten Person eingebrachte Ölgemälde bei der Kunstversteigerung am 15. März 1990 dem ersten Gegner zugeschlagen, sei aber am nächsten Tag verständigt worden, daß der als dritter Gegner benannte fremde Staat Eigentumsrechte an dem Bild geltend mache, weil es während des zweiten Weltkriegs illeg... mehr lesen...
Begründung: Das Handelsgericht Wien bewilligte mit Beschluß vom 25.4.1989 den Vollzug der mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien in Abänderung eines Beschlusses des Handelsgerichtes Wien erlassenen einstweiligen Verfügung durch Verwahrung von in der Importhalle der Zollhalle des Flughafens Wien-Schwechat gelagerten Bekleidungsstücken mit der beanstandeten Markenbezeichnung "B***", und ersuchte um die Durchführung das Erstgericht. Der Vollstrecker des Erstgerichtes bestellte am ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, womit über aufgelaufene Verwahrungskosten abgesprochen wird, ist unzulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 40/77 Entscheidungstext OGH 22.03.1977 3 Ob 40/77 3 Ob 113/90 Entscheidungstext OGH 28.11.1990 3 Ob 113/90 mehr lesen...
Norm: EO §78EO §259 Abs4ZPO §528 D4a
Rechtssatz: Ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes, womit über aufgelaufene Verwahrungskosten abgesprochen wird, ist unzulässig. Anmerkung Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der
Rechtssatz: sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0002324 zitiert werden. ... mehr lesen...
Norm: EO §259 Abs4ZPO §528
Rechtssatz: Der Ausspruch über den Kostenvorschuß nach § 259 Abs 4 EO ist eine Entscheidung im Kostenpunkt. Entscheidungstexte 3 Ob 512/58 Entscheidungstext OGH 07.01.1959 3 Ob 512/58 Veröff: JBl 1959,317 3 Ob 57/84 Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 57/84 Beisatz: Das Rekursgericht hat da... mehr lesen...