RS OGH 1977/3/22 3Ob40/77, 3Ob113/90, 3Ob512/91, 1Ob558/93 (1Ob1589/93), 7Ob42/97w, 3Ob24/11t, 3Ob12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1977
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Norm

EO §78
EO §259 Abs4
ZPO §528 D4a

Rechtssatz

Ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes, womit über aufgelaufene Verwahrungskosten abgesprochen wird, ist unzulässig.

Anmerkung

Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0002324 zitiert werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 40/77
    Entscheidungstext OGH 22.03.1977 3 Ob 40/77
  • 3 Ob 113/90
    Entscheidungstext OGH 28.11.1990 3 Ob 113/90
  • 3 Ob 512/91
    Entscheidungstext OGH 20.03.1991 3 Ob 512/91
    Beisatz: Verwahrung nach § 1425 ABGB. (T1)
  • 1 Ob 558/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 1 Ob 558/93
    Auch; Beisatz: Gleichgültig, ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, von wem oder aus wessen Mitteln die Kosten zu erstatten sind, oder wem Kosten zustehen. (T2)
  • 7 Ob 42/97w
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 7 Ob 42/97w
    Vgl; Beisatz: Dass hier die Auferlegung von Verwahrungskosten an einen Erlagsgegner damit abgelehnt wurde, dass dafür keine Rechtsgrundlage besteht, vermag am Kostencharakter der angefochtenen Entscheidung nichts zu ändern. Für diese Beurteilung ist auch nicht ausschlaggebend, welcher Rechtsweg dem Verwahrer für die Durchsetzung seines Kostenanspruchs zusteht. (T3)
  • 3 Ob 24/11t
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 24/11t
  • 3 Ob 121/12h
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 121/12h
    Veröff: SZ 2012/102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0002324;RS0002464

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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