Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §14 Abs2EO §47EO §253a
Rechtssatz: Beantragt der betreibende Gläubiger Lohnpfändung und Fahrnisexekution, ist ein Vermögensverzeichnis erst dann vorzulegen und zu unterfertigen, wenn beide Voraussetzungen des § 47 Abs 2 EO gegeben sind. Entscheidungstexte 3 Ob 2429/96v Entscheidungstext OGH 26.03.1997 3 Ob 2429/96v European Case... mehr lesen...
Norm: EO §47EO §253a
Rechtssatz: Unter den übrigen Voraussetzungen ist ein Antrag auf Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses ohne neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution auch dann zu bewilligen, wenn - bei Untätigkeit des Gerichtes - zwischen dem erfolglosen Vollzug der Fahrnisexekution und dem Antrag mehr als neun Monate verstrichen sind. Entscheidungstexte 3 Ob 2429/96v ... mehr lesen...