Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §252jEO §256 Abs2EO §282
Rechtssatz: Die Aufschiebung der Exekution infolge Abschlusses einer Zahlungsvereinbarung über Antrag des betreibenden Gläubigers führt nicht zu einer Hemmung der Frist des § 256 Abs. 2 EO führt. In diesem Fall liegt nämlich nicht die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufs außerhalb des Willensbereichs des betreibenden Gläubigers. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §252j
Rechtssatz: Der Antrag der betreibenden Partei auf Aufschiebung der Exekution nach § 252j EO bedarf keiner Bescheinigung einer Zahlungsvereinbarung. Entscheidungstexte 4 R 202/02i Entscheidungstext LG Feldkirch 06.12.2002 4 R 202/02i European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LG00929:2002:RFE0000070 ... mehr lesen...