Norm: EO §221 Abs2EO §214 Abs2EO §219
Rechtssatz: Die Regelung des § 219 EO, die den nachfolgenden Berechtigten zunächst einen hohen Kapitalbetrag entzieht, führt dazu, daß das Deckungskapital auf Jahre gebunden ist. Es ist deshalb vorteilhaft, daß sich die Berechtigten dahin einigen, daß dem Rentenbezugsberechtigten eine Kapitalabfindung geleistet wird und er auf sein Bezugsrecht verzichtet (§ 211 Abs 2 EO). Dieses Vorgehen setzt aber die Zust... mehr lesen...