Norm: EO §207 Abs2EO §208 Abs1
Rechtssatz: Wird bei einer Mehrheit von betreibenden Gläubigern das Versteigerungsverfahren hinsichtlich eines Gläubigers eingestellt (siehe § 207/2 EO), so beginnt die Frist des § 208 Abs 1 EO mit der Rechtskraft des diesen einzelnen Gläubiger betreffenden Einstellungsbeschlusses. Entscheidungstexte 3 Ob 70/74 Entscheidungstext OGH 24.04.1974 3 Ob... mehr lesen...