RS OGH 1974/4/24 3Ob70/74

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Veröffentlicht am 24.04.1974
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Norm

EO §207 Abs2
EO §208 Abs1

Rechtssatz

Wird bei einer Mehrheit von betreibenden Gläubigern das Versteigerungsverfahren hinsichtlich eines Gläubigers eingestellt (siehe § 207/2 EO), so beginnt die Frist des § 208 Abs 1 EO mit der Rechtskraft des diesen einzelnen Gläubiger betreffenden Einstellungsbeschlusses.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0002987

Dokumentnummer

JJR_19740424_OGH0002_0030OB00070_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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