Norm
EO §207 Abs2Rechtssatz
Wird bei einer Mehrheit von betreibenden Gläubigern das Versteigerungsverfahren hinsichtlich eines Gläubigers eingestellt (siehe § 207/2 EO), so beginnt die Frist des § 208 Abs 1 EO mit der Rechtskraft des diesen einzelnen Gläubiger betreffenden Einstellungsbeschlusses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0002987Dokumentnummer
JJR_19740424_OGH0002_0030OB00070_7400000_001