Norm: EO §203
Rechtssatz: Die Aufschiebung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 203 EO setzt voraus, dass im parallel geführten Fahrnisexekutionsverfahren bereits Sachen gepfändet wurden, die die betriebene Forderung voraussichtlich decken werden. Entscheidungstexte 3 Ob 126/12v Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 126/12v European C... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...