Norm
EO §203Rechtssatz
Die Aufschiebung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 203 EO setzt voraus, dass im parallel geführten Fahrnisexekutionsverfahren bereits Sachen gepfändet wurden, die die betriebene Forderung voraussichtlich decken werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128151Im RIS seit
22.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012