Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Mit dem Beschluß vom 24. 1. 1972 wies das Erstgericht den rechtzeitig gestellten Antrag der Verpflichteten, statt der Versteigerung die Zwangsverwaltung der in Exekution gezogenen Liegenschaft anzuordnen, sowie die damit verbundenen Anträge mit der Begründung: ab, die Verpflichtete habe auf die Geltendmachung des ihr nach § 201 EO zustehenden Rechts bereits im Schuldschein wirksam verzichtet. Das Rekursgericht hob diesen Beschluß infolge des Rekurses der Verpflichteten unter Rechtskr... mehr lesen...
Norm: EO allgEO §201LPfG §4
Rechtssatz: Bei der Anwendung der exekutionsrechtlichen Schutzbestimmungen kommt es im allgemeinen nur darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen objektiv gegeben sind, nicht aber auch darauf, ob der Verpflichtete diese Maßnahme aus wirtschaftlichen oder sonstigen Erwägungen auch wirklich verdient. Die Billigkeit oder Unbilligkeit der Exekutionsführung ist nur bei § 4 LPfG erheblich. Ent... mehr lesen...
Norm: EO §47 Abs3EO §201EO §271EO §280 Abs1EO §280 Abs2
Rechtssatz: "Kann" ist nicht als Ermessensbestimmung auszulegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen muß zB der Antrag nach § 201 EO bewilligt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 44/72 Entscheidungstext OGH 20.04.1972 3 Ob 44/72 EvBl 1972/323 S 608 = SZ 45/52 European Case Law ... mehr lesen...
Norm: EO §201
Rechtssatz: Die Begünstigung des § 201 EO geht weder durch Zahlungsverzug und Terminverlust noch dadruch verloren, daß sich der Gläubiger neben der bedungenen fortlaufenden Abstattung das Recht auf Einforderung des ganzen Kapitals vorbehielt. Der voraussichtliche jährliche Ertragsüberschuß muß nicht nur zur Deckung der für den betreibenden Gläubiger erforderlichen Abstattungen, sondern auch zur Berichtigung der aneren nach den Ver... mehr lesen...