Norm
EO §201Rechtssatz
Die Begünstigung des § 201 EO geht weder durch Zahlungsverzug und Terminverlust noch dadruch verloren, daß sich der Gläubiger neben der bedungenen fortlaufenden Abstattung das Recht auf Einforderung des ganzen Kapitals vorbehielt. Der voraussichtliche jährliche Ertragsüberschuß muß nicht nur zur Deckung der für den betreibenden Gläubiger erforderlichen Abstattungen, sondern auch zur Berichtigung der aneren nach den Verteilungsvorschriften der §§ 120 ff EO zu berücksichtigenden Ansprüche ausreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0002913Dokumentnummer
JJR_19370119_OGH0002_0030OB01070_3600000_001