Entscheidungsgründe: Die Kläger sind zu je 117/704 Anteilen, damit untrennbar verbunden das Wohnungseigentum an W 2, Miteigentümer der Liegenschaft EZ 56 GB *****. Die Beklagte ist zu 136/352 Anteilen Miteigentümerin dieser Liegenschaft, womit Wohnungseigentum an W 1 verbunden ist. Martin B***** ist zu 99/352 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft, damit untrennbar verbunden das Wohnungseigentum an W 3. Ursprünglich waren drei Brüder Miteigentümer der bezeichneten Liegenschaft, n... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte die Einwilligung der Beklagten in die Löschung der im Grundbuch zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Reallasten an den in seinem Eigentum stehenden Anteilen an einer Liegenschaft in Wien. Der Beklagten sei gemäß den Mietverträgen vom 22. 4. 1993 das verbücherte Mietrecht für die Wohnungen Top Nr 7, 8, 9, 10 und 11 eingeräumt worden, ebenso betreffe die verbücherte Mietzinsvorauszahlung nur diese Wohnungen. Die im Wohnungseigentum des Kläg... mehr lesen...
Begründung: Nachdem 2/9 Anteile des Verpflichteten an einer Liegenschaft einer Überbieterin zugeschlagen worden waren, wies das Exekutionsgericht in seinem Meistbotsverteilungsbeschluss u.a. aus dem Kapitalsbetrag unter Punkt 13.) der betreibenden Bank das restliche Meistbot von 9.424,87 EUR zur (vollständigen) Berichtigung der Zinsen und Kosten sowie zur teilweisen Tilgung des Kapitals zu; dazu kamen noch 20,65 EUR aus dem Zinsenzuwachs. Außerdem hob es das zu ClNR 3a auf der gan... mehr lesen...
Norm: ABGB §472ABGB §1095ABGB §1121EO §150 Abs3EO §225EO §227EO §237 Abs3
Rechtssatz: Der Zuschlag an den Ersteher lässt die im Grundbuch einverleibten Dienstbarkeiten unberührt, wenn sie vom Ersteher nach § 150 EO ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind oder sonst (mit Anrechnung) im Meistbot volle Deckung finden. Entscheidungstexte 3 Ob 95/07b Entscheidungstext OGH 16.08... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte einer Bank, dem Land (Wohnbauförderung) und einer weiteren Gläubigerin die Zwangsversteigerung der bebauten Liegenschaft des Verpflichteten. In Ansehung der Bank geschah dies im Rang des Pfandrechts C-LNR 11a, in Ansehung des Landes im Rang des Pfandrechts C-LNR 6a. Zu C-LNR 3 und 4 ist das Wohnungsrecht sowie das Ausgedinge für den Revisionsrekurswerber eingetragen. Beim Pfandrecht der Bank ist der Vorrang vor dem Wohnungsrecht und dem Ausge... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hatte zwei Banken die Zwangsversteigerung einer bebauten Liegenschaft bewilligt. In Ansehung der beigetretenen betreibenden Partei geschah dies im Rang der Pfandrechte C-LNr 12a und 13a. Zu C-LNr 1, 4 und 5 sind jeweils Dienstbarkeiten der elektrischen Hochspannungsleitung für eine Aktiengesellschaft (Elektrizitätsunternehmen) eingetragen und zu C-LNr 2 für die nunmehrigen beiden Revisionsrekurswerber aufgrund eines Übergabs- und Schenkungsvertrags "das... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand des Verfahrens ist die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, auf der im 4. Rang nach drei Pfandrechten zugunsten der beiden Revisionsrekurswerber (im Folgenden nur Buchberechtigte) ein Fruchtgenussrecht, somit eine Dienstbarkeit einverleibt ist. Im 5. Rang folgt ein weiteres Pfandrecht. Die 2. Buchberechtigte hatte die Liegenschaft mit einem darauf errichteten Haus dem Verpflichteten verkauft, wobei sich die 2. Buchberechtigte für sich und ihren Ehegatten,... mehr lesen...
Begründung: Die verpflichtete Partei ist zufolge Kaufvertrags vom 20. März 1998 Hälfteeigentümerin einer mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebauten Liegenschaft. Einverleibt ist auf ihrem Hälfteanteil zu C-LNr 3 zufolge Pfandurkunde vom 22. Februar 1988 ein Pfandrecht im Höchstbetrag von 3,25 Mio S zugunsten einer Sparkasse (im Folgenden nur Pfandgläubigerin) und ob der gesamten Liegenschaft zu C-LNr 6 ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an der im 1. Obergeschoß des Hauses ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1095ABGB §1121EO §150 Abs3EO idF EO-Nov 2000 §150 Abs1EO idF EO-Nov 2000 §146
Rechtssatz: Auch im Geltungsbereich der EO-Novelle 2000 ist an der bisherigen Rechtsprechung zu § 150 Abs 1 EO festzuhalten, dass eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, wenn sie allen einverleibten Pfandrechten im Rang vorangeht. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das verbücherte Wohnung... mehr lesen...