Norm: AbgEO §14 Abs5EO §44 CEO §44 E
Rechtssatz: Für die Aufschiebung des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens ist primär § 44 EO maßgebend. Die Aufschiebung der Abgabenexekution ist daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs 2 EO von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Entscheidungstexte 3 Ob 139/78 Entscheidungstext OGH 19.09.1978 3 Ob ... mehr lesen...